§ 9.
(1) Zur Sicherung des Austausches der Messdaten ist jede Messzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Messgeräten sind nach Möglichkeit stündlich, mindestens jedoch zweimal täglich mit Datenfernübertragung an die Messzentrale zu übermitteln; alle anderen Messdaten sind in geeigneter Form in der Messzentrale zu archivieren.
(3) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Messdaten (§ 3 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit hat die Anzahl der Reservemessgeräte für alle Schadstoffe, die in dieser Verordnung geregelt sind, mindestens 10% der Anzahl der Messstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Messgerät, zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138210
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