§ 9
Hundemarken
(1) Die vom Amt der Landesregierung aus veterinärpolizeilichen Gründen angeordnete Kennzeichnung aller über 6 Wochen alten Hunde mit Hundemarken gilt zugleich auch für die Kennzeichnung und Evidenzhaltung der Hunde, für die eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten ist. Bei Verlust oder der Marke wird dem Hundehalter auf seinen Antrag gegen Ersatz der Anschaffungskosten eine Ersatzmarke ausgefolgt.
(2) Die Hunde müssen diese Hundemarken an einem nicht abstreifbaren Halsband oder Brustgeschirr in- und außerhalb des Hauses oder Hofes tragen. Hundemarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere den amtlichen Hundemarken ähnliche Marken dürfen den Hunden nicht angelegt werden. Bis zur Ausgabe der neuen Marken hat der Hund die alte Marke zu tragen.
(3) Hunde, die auf der Straße, in nicht abschließbaren Höfen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten ohne giltige Hundemarke angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb einer Woche, oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat festzusetzenden Fanggebühr, einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgaben auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund frei verfügen.
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