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§ 9 HPSV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

4. Abschnitt

Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan sowie zum Ressourcenplan Grundsätze für die Planung

§ 9.

(1) Die Grundsätze der Planung haben sich an den Wirkungszielen der zuständigen Untergliederung zu orientieren.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan einmal jährlich zu erstellen.

(3) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Finanzjahre, wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Jahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans erforderlich sein, auch darüber hinausreichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.

(4) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist das jeweils folgende Finanzjahr sowie hinsichtlich der Ausgabenschwerpunkte das zweitfolgende und drittfolgende Finanzjahr.

(5) Finanzjahr im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Kalenderjahr. Eine allenfalls von der Pädagogischen Hochschule nach Studienjahren geführte Ressourcenplanung ist in die maßgeblichen Finanzjahre zu übersetzen.

Schlagworte

Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40197883

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