vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 9.

(1) Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.

(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.

(4) § 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte