Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.
(4) § 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013073
Dokumentnummer
NOR40274788
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