§ 9 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 9

Nach Beendigung des Einspruchs‑ und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis neuerlich abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

11.10.2017

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