§ 9 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1979

§ 9*)
Abschluß des Wählerverzeichnisses

Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979

11.10.2017

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