§ 9*)
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979
11.10.2017
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