III HAUPTSTÜCK
Grundstückteilungen
(1) Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung der Behörde geteilt werden.
(2) Die Teilung ist zu genehmigen, wenn sie das Grundstück nicht ohne triftigen Grund zerstückelt oder den in den §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht.
(3) Wenn die Teilung genehmigt wurde, hat die Behörde den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die für Grundstückteilungen nach der Landesbauordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Die Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundstückteilungen auf Grund eines Anmeldungsbogen im Sinne des § 4 lit. d bedürfen keiner Genehmigung.
16.04.2018
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