2. Abschnitt
Anerkannte Universitäts- und Fachhochschulausbildungen Lehraufgaben
§ 9.
Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Schlagworte
Universitätsausbildung, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40236849
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