§ 9 Grundausbildungsverordnung des BMWA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Theoretische Grundlagen

§ 9

(1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.

(2) Hat ein Bediensteter weniger als zwei Drittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 10 festzulegen.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:

  1. 1. Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
  2. 2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
  3. 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,
  4. 4. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3,
  5. 5. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5 und v4.

(5) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete von vergleichbaren Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

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