§ 9 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Alternative Lehrkonzepte

§ 9.

Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die Bundesminsiterin/den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224570

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