§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein.
(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat derselben Verwendung anzugehören wie die Kandidaten.
(5) Die Prüfer des im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101831
alte Dokumentnummer
N61985182270
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