Dienstprüfung
§ 9.
(1) Die Absolventen des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102499
alte Dokumentnummer
N61986186480
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