Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung
§ 9.
Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102946
alte Dokumentnummer
N61987190710
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