§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung

§ 9.

Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102946

alte Dokumentnummer

N61987190710

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