§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Anrechnung auf die Fachdienstprüfung

§ 9.

Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102935

alte Dokumentnummer

N61987190590

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