§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Schriftliche Prüfung

§ 9.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit mit einer Höchstdauer von vier Stunden abzuhalten und besteht in der Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Buchhaltung und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und aus dem Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

(2) Die Themen der Klausurarbeit sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.

(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

Schlagworte

Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008835

Dokumentnummer

NOR12106507

alte Dokumentnummer

N6199224312J

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