zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Schriftliche Prüfung
§ 9.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit mit einer Höchstdauer von vier Stunden abzuhalten und besteht in der Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Buchhaltung und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und aus dem Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
(2) Die Themen der Klausurarbeit sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.
(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
Schlagworte
Einnahmenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008835
Dokumentnummer
NOR12106507
alte Dokumentnummer
N6199224312J
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