§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.

(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung zugelassen wurden, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.

(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101821

alte Dokumentnummer

N61985182050

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