§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 9.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar

  1. 1. aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
  2. 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102432

alte Dokumentnummer

N61986184720

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