§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Schriftliche Prüfung

§ 9.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Klausurarbeiten mit einer Höchstdauer von je vier Stunden abzuhalten und zwar:

  1. 1. die Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie der daraus abzuleitenden Besteuerungsgrundlagen und
  2. 2. die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer oder die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stempel- und Rechtsgebühren und der Grunderwerbsteuer, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet.

(2) Die Themen der Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.

(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Erbschaftssteuer, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008825

Dokumentnummer

NOR12106454

alte Dokumentnummer

N6199223739J

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