§ 9 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 9
Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges

(1) Wenn die Dienstbehörde die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges genehmigt, weil die Reisebewegung anders nicht oder nicht zweckmäßig ausgeführt werden kann, gebührt dem Gemeindebediensteten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstverrichtungsstelle eine besondere Entschädigung nach der Anlage 2.

(2) Ein Anspruch auf die Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges besteht nicht für Wegstrecken, welche die kürzeste Verbindung, die benützt werden kann, übersteigen.

(3) Wenn die Dienstbehörde die Benützung von kostenpflichtigen Straßen, Fähren, Autoverladungen und ähnlichem genehmigt, hat der Gemeindebedienstete Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten.

14.09.2017

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