Aufbewahrungsfrist
§ 9.
Die Aufbewahrungsfrist von Materialien und Unterlagen gemäß Anhang A Punkt 10.1 beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussberichtes durch den Prüfleiter (Anhang A Punkt 9).
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20000778
Dokumentnummer
NOR40009136
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