§ 9 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2011

Anwaltschaft für Gleichbehandlung

§ 9

(1) Die jeweiligen Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 des GBK/GAW-Gesetz sind berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.

(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich betreffen.

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