§ 9 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 9

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

  1. 1. nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);
  2. 2. nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (erste Dekade), Abschnitte (erste und zweite Dekade) und Unterabschnitte (erste bis dritte Dekade) zu ordnen (Ansätze);
  3. 3. nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z 2 können in der vierten und fünften Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der vierten und fünften Dekade des Ansatzes mit “0" nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der sechsten Dekade des Ansatzes nach der in der Anlage 4 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 - VRV 1997 (BGBl Nr 787/1996, idF BGBl Nr 400/1997) vorgesehenen Ordnung zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die Posten bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 VRV 1997 anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgaben-Voranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander in geeigneter Weise zu trennen (Plus- oder Minuszeichen, Schrägstrich).

(7) In den Voranschlägen sind gegenüberzustellen:

  1. 1. den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite;
  2. 2. den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Haushaltsjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Haushaltsjahres.

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