III. Abschnitt
Menschenrechtsbeirat
§ 9.
Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:
- 1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
- 2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
- 3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
- 4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
- 5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Gesetzesnummer
20011983
Dokumentnummer
NOR40246567
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