§ 9 GeV der VA 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020

III. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

§ 9.

Der/dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates und im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter obliegen:

  1. 1. Organisationsangelegenheiten des Menschenrechtsbeirates;
  2. 2. Ausübung der Fachaufsicht gegenüber den Bediensteten des Sekretariates OPCAT (SOP), soweit diese dem Menschenrechtsbeirat zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind (§ 26 Abs. 2 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft);
  3. 3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Menschenrechtsbeirates;
  4. 4. Koordination des Menschenrechtsbeirates mit der Volksanwaltschaft und ihren Kommissionen;
  5. 5. Vertretung des Menschenrechtsbeirates nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010692

Dokumentnummer

NOR40215521

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