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§ 9 Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1874

§ 9

§. 9.

In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

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