§ 9 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Beschlußfähigkeit

§ 9.

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062383

alte Dokumentnummer

N4198911505J

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