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§ 9 Geschäftsordnung der BKZoon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2006

Kostenersatz

§ 9.

(1) Die Tätigkeit in der BKZoon ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen – sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005022

Dokumentnummer

NOR40082398

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