vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Aufbewahrung von Niederschriften und Protokollen

§ 9

Die Niederschriften und Protokolle samt Anlagen sind unter Verschluß aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)