§ 9 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 9

Urlaube

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere Zeit ohne Wechselrede der Landtag.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

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