§ 9 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 67/2019 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 67/2019 (Entfall) zu Abs. 4: LGBl. Nr. 67/2019

§ 9

Projektarbeit, Arbeitsgruppe und Stabsorganisation

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden. Solche Projekt- und Arbeitsgruppen können durch den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Gruppen- oder abteilungsinterne Projekt- und Arbeitsgruppen können jederzeit vom jeweiligen Gruppen- oder Abteilungsvorstand eingerichtet werden.

(2) Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

  1. 1. die Ziele und der Aufgabenbereich,
  2. 2. der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben,
  3. 3. der Leiter und die Mitglieder.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 67/2019)

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

22.10.2019

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