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§ 9 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS Nr. 946/1811, einverleibt und vorgemerkt werden.

2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.

§ 9.

Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.

Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS Nr. 946/1811, einverleibt und vorgemerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025525

alte Dokumentnummer

N2195511188S