§ 9 G-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 9

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede sexuelle Belästigung nach den §§ 4 bis 8 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

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