§ 9 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9.

Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 9 Abs. 1 B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt

vertreten:

– Aufnahmekommission (7 Frauen);

– Disziplinarkommission beim Rechnungshof (3 Frauen);

– Kommission für das Vorschlagswesen (1 Frau);

– Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen).

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049450

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