3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming
§ 9.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie überprüft die von ihm gesetzten Handlungen auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jede Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender-Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012128
Dokumentnummer
NOR40249411
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