§ 9 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben

§ 9

(1) Der Dienstgeber hat Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Karenz oder Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes befinden, auf Wunsch über wesentliche das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende Angelegenheiten und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(2) Diese Information umfasst je nach Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktions-ausschreibungen.

(3) Diese Informationspflicht kann auch durch die Schaffung einer Zugriffsmöglichkeit für Karenzierte auf das Intranet des Innenressorts erfüllt werden.

(4) Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vom Dienstgeber (Personalabteilung) oder von der oder dem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird. Gleichzeitig ist die oder der regionale Gleichbehandlungsbeauftragte zu informieren, um eine Betreuung (Mentoring) zu ermöglichen.

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