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§ 9 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Waldwirtschaft

§ 9

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Begründen und Verjüngen von Waldbeständen auf künstliche und natürliche Art,
  2. 2. Pflegen von Waldbeständen,
  3. 3. Forstschutz.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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