Zeugnis
§ 9
(1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäßAnlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
(2) Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 8 Abs. 7) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005278
Dokumentnummer
NOR40086844
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