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§ 9 Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Behandlung von Schadensfällen Schäden

§ 9

(1) Ein Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.

(2) Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes befinden.

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