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§ 9 Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung hat die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit zu umfassen:

  1. 1. Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und Garnieren,
  2. 2. Anfertigen eines gebundenen Straußes,
  3. 3. Anfertigen eines Brautstraußes,
  4. 4. Anfertigen einer dekorativen Schalen- und Vasenfüllung,
  5. 5. Arrangieren der angefertigten Arbeiten unter Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Binde- und Arbeitstechnik,
  3. 3. Formen- und Farbenharmonie,
  4. 4. Arrangement der Arbeiten.

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