materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2023
Übergangsregelung
§ 9.
Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Gesetzesnummer
20012120
Dokumentnummer
NOR40249332
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