materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/2022
Übergangsregelung
§ 9.
Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011378
Dokumentnummer
NOR40228126
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