Kennzeichnung
§ 9.
(1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringen, haben diese mit einer dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und Verpackungen oder Behältnisse deutlich sichtbar mit dem Wort „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in Verkehr gebracht, müssen die Angaben nach Abs. 1 in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sein.
(3) Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln unmittelbar an den/die Tierhalter/Tierhalterin ist diesem/dieser eine Ausfertigung der Gebrauchsinformation der Fütterungsarzneimittel-Vormischung, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wurde, zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005033
Dokumentnummer
NOR40082605
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