§ 9 Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

§ 9.

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 5 und 6 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224386

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