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§ 9 Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1981

§ 9.

(1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)“ sowie in zweckgebundenen Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)“ zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10011536

Dokumentnummer

NOR12148828

alte Dokumentnummer

N9198123932L

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