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§ 9 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vergabebestimmungen

§ 9

(1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG, BGBl. I Nr. 99.

(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft, sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.

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