Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Speditionskaufmann, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Reisebüro“, „Verkauf und Kundenberatung“ und „Verkehrsgeografie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007168
Dokumentnummer
NOR12077910
alte Dokumentnummer
N5199115882J
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