Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Versicherungskunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.
Schlagworte
Hotelassistent, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007067
Dokumentnummer
NOR12077025
alte Dokumentnummer
N5199012206J
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