Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1989
Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Maurer oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006946
Dokumentnummer
NOR12076254
alte Dokumentnummer
N5198911730F
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