§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006943

Dokumentnummer

NOR12075604

alte Dokumentnummer

N5198810947E

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