Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Kunststeinerzeuger oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006941
Dokumentnummer
NOR12081213
alte Dokumentnummer
N5199328619J
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